Rechtsprechung
VG Augsburg, 06.09.2010 - Au 7 K 10.30317 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Asylbewerber angeblich aus Sierra Leone; fehlende Glaubwürdigkeit; keine politische Verfolgung; keine Rückkehrgefährdung; Klage offensichtlich unbegründet
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 07.12.1992 - 2 BvR 1621/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung eines Asylantrags als …
Auszug aus VG Augsburg, 06.09.2010 - Au 7 K 10.30317
Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung der gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes gerichteten Asylklage "geradezu aufdrängt", lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (siehe BVerfG vom 7.12.1992 InfAuslR 1993, 105/107).Das Vorbringen des Klägers beim Bundesamt zur Begründung seines Asylantrags erweist sich insgesamt als unwahr bzw. frei erfunden (vgl. BVerfG vom 7.12.1992 InfAuslR 1993, 105/107).
- BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm …
Auszug aus VG Augsburg, 06.09.2010 - Au 7 K 10.30317
Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylVfG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG vom 20.9.2001 InfAuslR 2002, 146/148; BVerfG vom 23.9.1998 NVwZ-Beilage 1999, I 2, Seite 12). - BVerfG, 07.04.1998 - 2 BvR 253/96
Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet wegen widersprüchlicher …
Auszug aus VG Augsburg, 06.09.2010 - Au 7 K 10.30317
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 AsylVfG) - voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (siehe § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre ) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (siehe BVerfG vom 20.9.2001 InfAusR 2002, 146/148; BVerfG vom 7.4.1998 Az. 2 BvR 253/96; BVerfG vom 3.9.1996 BayVBl. 1997, 13).